Angaben gemäß § 134b AktG
Wertpapierinstitute haben gemäß § 134b AktG eine Politik, in der sie ihre Mitwirkung in den Portfoliogesellschaften beschreiben (Mitwirkungspolitik), und in der insbesondere folgende Punte behandelt werden, zu veröffentlichen:
1. die Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere im Rahmen ihrer Anlagestrategie,
2. die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Portfoliogesellschaften,
3. der Meinungsaustausch mit den Gesellschaftsorganen und den Interessenträgern der Gesellschaft,
4. die Zusammenarbeit mit anderen Aktionären sowie
5. der Umgang mit Interessenkonflikten.
Gemäß § 134b Absatz 4 AktG erklären wir, dass wir keine Mitwirkungspolitik veröffentlichen müssen:
Unsere Vermögensverwaltung legt nicht direkt in einzelne Aktiengesellschaften, sondern ausschließlich indirekt über zum öffentlichen Vertrieb zugelassene OGAW-Sondervermögen (Investmentfonds, unter anderem Exchange traded funds) an. Somit stehen der Vermögensverwaltung keine Mitwirkungsmöglichkeiten gemäß AktG zu.